RECHTSLAGE
Öffentliche Aufführung von Musik
Musik ist aus dem Geschäftsleben kaum wegzudenken. In der Regel ist diese Musik aber urheberrechtlich geschützt, weshalb ihre öffentliche Aufführung einen Vertrag mit der AKM (in Deutschland GEMA) voraussetzt.
Die Verwendung privater Musikdienste wie Spotify, Apple Music, YouTube, Amazon Music, Deezer etc. als Hintergrundmusik in Betrieben ist illegal und strafbar. Stichprobenartige Kontrollen führen nicht selten zu teuren Prozesskosten, Musikaufführungsverboten und empfindlichen Geldstrafen.
MP3-Musik
Das Abspeichern von Musik in digitalisierter Form (z.B. als MP3) ist urheberrechtlich ein Vervielfältigungsvorgang. Dient die Vervielfältigung zur öffentlichen Aufführung dieses Musikstücks (etwa als Hintergrundmusik in Betrieben), so haben die jeweiligen Verwertungsgesellschaften einen gesetzmäßigen Anspruch auf ein Entgelt. Dieser Anspruch wird laufend als Kopierzuschlag zur AKM in Rechnung gestellt. Beim Erwerb kompletter Musiksammlungen von lizenzierten Anbietern wie PROMOtainment fallen außerdem einmalige Startpaketeabgaben an. ACHTUNG: Die öffentliche Wiedergabe von Musik aus nicht legalen Quellen („Raubkopien“) ist illegal und strafbar!
STREAMING
Im Unterschied zur Musikwiedergabe von einem lokalen Datenträger (z.B. Festplatte) werden die Titel beim Streaming nur kurzfristig zwischengespeichert. Anstelle von Startpaketeabgaben und Kopierzuschlag berechnen die Verwertungsgesellschaften sogenannte Ladenfunkgebühren. Auch diese fallen zusätzlich zur AKM Gebühr an und richten sich nach Verabreichungsplätzen und/oder beschallter Fläche. Wir informieren gerne.
Rechtssicherheit mit PROMOtainment
Unsere langjährige Erfahrung spart Zeit, Geld und Nerven und gewährleistet beruhigende Rechtssicherheit.#