Kosten & Tarife

AKM-Kosten im Hotel: Lobby, Restaurant, Wellness und Zimmer-TV

Kein anderer Betriebstyp hat so viele parallele Lizenzpositionen wie die Hotellerie: Hintergrundmusik in Lobby, Restaurant und Wellness – und zusätzlich eigene Entgelte für jedes Fernsehgerät im Zimmer, an gleich drei Verwertungsgesellschaften. Der Überblick, was wo anfällt.

9 Min. Lesezeit Geprüft am 21. August 2026

Warum Hotels doppelt zahlen

Ein Hotel ist urheberrechtlich zwei Dinge gleichzeitig: ein Gastronomiebetrieb mit öffentlichen Bereichen und ein Beherbergungsbetrieb mit Zimmern. Für beides gelten unterschiedliche Regeln, und beide Positionen fallen nebeneinander an.

Die zwei Lizenzwelten im Hotel
BereichWas lizenziert wirdEmpfänger
Öffentliche BereicheHintergrundmusik in Lobby, Restaurant, Bar, Wellness, LiftAKM, LSG, Literar-Mechana, ggf. Austro Mechana, VVAT
GästezimmerTV- und Radioempfang im Zimmer („Hotel-TV“)AKM, RAW, VGR – abgerechnet über die AKM
VeranstaltungenSeminare, Bälle, Feiern in Ihren RäumenAKM als Einzelveranstaltung

Die zweite Zeile überrascht die meisten Hoteliers. Dass ein Fernsehgerät im Zimmer eine eigene Lizenzposition auslöst, ist vergleichsweise jung: Seit 2019 hebt die AKM Aufführungs- und Wiedergabebewilligungen für Beherbergungsbetriebe mit TV-Geräten in Gästezimmern ein. Die Logik dahinter: Wenn ein Gast im Zimmer fernsieht, gibt der Betrieb ein Programm öffentlich wieder.

Öffentliche Bereiche: der Gastro-Tarif

Lobby, Restaurant, Bar, Frühstücksraum, Wellnessbereich, Lift – überall dort, wo Gäste hinkommen und Musik hörbar ist, gilt dieselbe Grundregel wie in der Gastronomie: Es handelt sich um eine öffentliche Aufführung nach § 18 UrhG.

Die Berechnung erfolgt in der Gastronomie nach Rang, Art, Lage und Beschaffenheit des Betriebs sowie nach der durchschnittlichen Besucherfrequenz pro Monat. Für Hintergrundmusik – also regelmäßige Musikdarbietung ohne Tanz und ohne Eintritt – gilt ein Grundpreis je Gast und Monat von 0,0404 € für mittlere Betriebe (Gruppe B) beziehungsweise 0,0582 € für erstklassige Betriebe (Gruppe C).

Für ein Hotel ist die Einstufung besonders relevant, weil die Spanne groß ist. Ein Vier-Sterne-Haus wird typischerweise in Gruppe C fallen und damit rund 44 Prozent mehr zahlen als ein Betrieb der Gruppe B. Die Details der Berechnungssystematik erklären wir im AKM-Kosten-Ratgeber Gastronomie.

Sky im Haus? Drei Dinge sind zu beachten

Erstens: Nur wer Sky Business beziehungsweise Sky-Sportsbar-Kunde ist, darf Sky-Übertragungen im Lokal zeigen und bewerben. Ein privates Sky-Abo berechtigt dazu nicht.

Zweitens: Bei jeder TV-Übertragung im Lokal wird nicht nur Film-, sondern auch Musikrecht genutzt – ein AKM-Vertrag für Fernsehdarbietungen ist zusätzlich nötig.

Drittens: Auch gewerbliche Kunden müssen ihre TV-Geräte für den Rundfunkempfang anmelden. Das ist unabhängig von den Verwertungsgesellschaften.

Zimmer-TV: AKM, RAW und VGR

Für Gästezimmer greift ein eigenes Tarifgefüge, abgerechnet pro Vermietungseinheit und Monat. Eine Einheit ist ein Zimmer oder eine Ferienwohnung. Drei Gesellschaften sind beteiligt:

Positionen beim Zimmer-TV je Einheit und Monat
GesellschaftWofürGrößenordnung
AKM (inkl. LSG-Zuschlag)Musik in TV- und Radioprogrammenrund 0,60–0,65 €
RAWRechte der Fernseh- und Filmproduzentenrund 0,22 €
VGREigen- und Auftragsproduktionen der Rundfunkanstalten (ORF, ARD, ZDF, RTL u. a.)rund 0,22 €

Größenordnungen auf Basis der Tarifinformationen zu AKM, RAW und VGR für Gästezimmer, exkl. USt. Diese Werte werden periodisch angepasst – die für Ihren Betrieb gültigen Sätze erfahren Sie bei Ihrer AKM-Zweigstelle.

Einzeln betrachtet wirken diese Beträge unbedeutend – gut ein Euro pro Zimmer und Monat. Multipliziert mit der Zimmerzahl und zwölf Monaten wird daraus eine relevante Position, die in vielen Häusern nie hinterfragt wird.

Rechenbeispiel: Hotel mit 60 Zimmern

Nehmen wir ein Ganzjahreshotel mit 60 Zimmern, jeweils mit TV-Gerät, dazu ein Restaurant mit 80 Verabreichungsplätzen, sieben Öffnungstage und im Schnitt anderthalb Belegungen pro Platz und Tag. Das Haus ist als Gruppe C eingestuft.

Hotel 60 Zimmer, Restaurant 80 Plätze, Gruppe C

Monatsfrequenz Restaurant: 7 × 4,33 × 80 × 1,5
ca. 3.637 Gäste
AKM-Entgelt öffentliche Bereiche: 0,0582 € × 3.637
ca. 211,67 €/Monat
LSG 23 % + Literar-Mechana + VVAT 5 %
ca. 62,17 €/Monat
Öffentliche Bereiche pro Jahr
ca. 3.286 €
Zimmer-TV: 60 Zimmer × ca. 1,05 € × 12 Monate
ca. 756 €
Größenordnung gesamt pro Jahr exkl. USt.ca. 4.042 €

Diese Rechnung ist eine Größenordnung

Die tatsächliche Einstufung Ihres Hauses erfolgt individuell durch den AKM-Außendienst – insbesondere die Tarifgruppe und die anzusetzende Monatsfrequenz werden vor Ort einvernehmlich festgelegt. Zusätzliche beschallte Bereiche wie Wellness, Terrasse oder Seminarräume verändern die Bemessungsgrundlage. Nutzen Sie diese Rechnung als Orientierung, nicht als Rechnungsvorlage.

Ihre Ausgangslage in Zahlen

Der Spar-Rechner bildet die Berechnung für die öffentlichen Bereiche ab. Für die vollständige Kalkulation inklusive Zimmer-TV rechnen wir gern gemeinsam durch.

Ersparnis berechnen

Saisonbetrieb und Teilbelegung

Für Saisonbetriebe gilt eine wichtige Erleichterung: Die Entgelte für Gästezimmer werden für den jeweiligen Öffnungszeitraum in Monaten berechnet, nicht pauschal für zwölf Monate. Ein Wintersporthotel, das von Dezember bis April geöffnet hat, zahlt für fünf Monate.

Auch bei der Frequenzberechnung für die öffentlichen Bereiche fließen die tatsächlichen Öffnungstage ein. Beides setzt aber voraus, dass die Öffnungszeiten korrekt gemeldet sind – und dass Änderungen weitergegeben werden. Wer die Saison verkürzt oder einen Trakt schließt, sollte das melden.

Der Vorauszahlungsrabatt

Bei Vorauszahlung des Nutzungsentgelts für mindestens sechs oder zwölf aufeinanderfolgende Monate gewährt die AKM 20 Prozent Ermäßigung auf das AKM-Entgelt. Bei einem Haus mit rund 3.000 € an AKM-Entgelten sind das mehrere hundert Euro pro Jahr – für eine reine Zahlungsmodalität.

Wo tatsächlich Spielraum ist

Beim Zimmer-TV gibt es kaum Gestaltungsmöglichkeiten. Solange Ihre Gäste Fernseh- und Radioprogramme empfangen, bestimmen Sie den Inhalt nicht – und damit bleiben die Entgelte an AKM, RAW und VGR bestehen. Der einzige Hebel wäre, kein TV anzubieten, was in kaum einem Haus zur Diskussion steht.

In den öffentlichen Bereichen sieht es anders aus. Dort greifen drei Hebel:

  • Einstufung und Frequenz prüfen. Tarifgruppe, Verabreichungsplätze und angesetzte Belegung werden oft einmal festgelegt und dann jahrelang fortgeschrieben. Wenn Sie das Restaurant verkleinert oder die Öffnungstage reduziert haben, sinkt Ihre Bemessungsgrundlage – aber nur, wenn es gemeldet wird.
  • Musikquelle überdenken. Läuft in der Lobby eine Playlist vom Rechner, fällt zusätzlich ein Kopierentgelt von 31 % des AKM-Entgelts an. Eine professionell lizenzierte Quelle ist häufig günstiger als die vermeintlich kostenlose Eigenlösung.
  • Lizenzfreie Musik in den öffentlichen Bereichen. Hier ist die Ersparnis am größten und dauerhaft. Sie bestimmen den Inhalt selbst, also können Sie Musik wählen, deren Urheberinnen und Interpreten nicht bei Verwertungsgesellschaften gemeldet sind. Für Lobby, Wellness und Frühstücksraum ist das oft sogar der bessere Fit – dort will ohnehin niemand Chart-Hits hören.

Was der Umstieg für Ihr Haus bedeutet, hängt von Größe, Sterne-Kategorie und Zahl der beschallten Bereiche ab. Grundsätzliches zur Abgrenzung lesen Sie in AKM-frei oder AKM-pflichtig. Wenn Sie mehrere Häuser betreiben, lohnt zusätzlich ein Blick auf Musik im Mehrfilialbetrieb – die Systematik gilt für Hotelgruppen genauso wie für Filialisten.

Und wenn Sie lieber direkt sprechen: Ein kurzes Erstgespräch reicht meist, um Ihre Positionen durchzugehen und zu sehen, wo etwas zu holen ist.

Häufige Fragen

Ja. Seit 2019 hebt die AKM Lizenzen für „Hotelzimmer-TV“ ein. Neben dem AKM-Entgelt für die Musik in TV- und Radioprogrammen kommen Entgelte für die RAW (Rechte der Fernseh- und Filmproduzenten) und die VGR (Eigen- und Auftragsproduktionen der Rundfunkanstalten) hinzu. Alle drei werden über die AKM als One-Stop-Shop abgerechnet.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 21. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Orientierung. Tarife der Verwertungsgesellschaften werden regelmäßig angepasst, die Einstufung Ihres Betriebs erfolgt im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsberatung – für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die AKM, Ihre Wirtschaftskammer oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

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