Kosten & Tarife

AKM-Kosten in der Gastronomie: Was Musik im Lokal 2026 wirklich kostet

Anders als im Handel rechnet die AKM in der Gastronomie nicht nach Quadratmetern, sondern nach der Zahl der Gäste, die Ihr Lokal im Monat besuchen. Das macht die Kalkulation für viele Wirtinnen und Wirte undurchsichtig – dabei lässt sie sich mit vier Angaben selbst nachrechnen.

9 Min. Lesezeit Geprüft am 21. August 2026

Wofür Sie überhaupt zahlen

Wenn in Ihrem Lokal Musik läuft, führen Sie im Rechtssinn eine Aufführung durch. Das Urheberrechtsgesetz behandelt jede Musikwiedergabe in einem Gewerbebetrieb mit wechselndem Publikum als öffentliche Aufführung nach § 18 UrhG – völlig unabhängig davon, wie leise die Musik läuft oder ob Ihre Gäste bewusst zuhören. Ein Radio hinter der Schank reicht aus.

Für diese Nutzung braucht es eine Bewilligung. Die AKM vertritt in Österreich praktisch das gesamte geschützte Weltrepertoire und tritt gegenüber Betrieben als „One Stop Shop“ auf: Sie hebt mit einer einzigen Rechnung auch die Entgelte der anderen Verwertungsgesellschaften ein. Wer also glaubt, mit der AKM-Rechnung sei nur die AKM bezahlt, unterschätzt die Sache – auf Ihrer Rechnung stecken bis zu vier Empfänger.

Wer bei einer AKM-Rechnung tatsächlich mitverdient
GesellschaftVertrittFällt an bei
AKMKomponistinnen, Textautoren, Musikverlagejeder öffentlichen Musiknutzung
LSGInterpretinnen und TonträgerproduzentenNutzung von Tonträgern und Radio
Austro MechanaVervielfältigungsrechte der UrheberMusik von Festplatte, MP3-Player oder PC
Literar-MechanaUrheber von SprachwerkenRadio- und Fernsehnutzung (Wortbeiträge)
VVATInteressenvertretung der Musikbetriebeals 5-%-Zuschlag auf die übrigen Entgelte

Zwei völlig verschiedene Tarifwelten

Fast alle österreichischen Betriebe sind Pflichtmitglieder der Wirtschaftskammer und fallen damit unter den Gesamtvertrag zwischen AKM und dem Veranstalterverband Österreich (VVAT). Dieser Tarif ist günstiger als der sogenannte autonome Tarif, den die AKM Nichtmitgliedern vorschreiben darf. Alle Zahlen in diesem Artikel beziehen sich auf den Gesamtvertragstarif.

Wie die AKM in der Gastronomie rechnet

Im Handel ist die Sache einfach: Fläche in Quadratmetern, fertig. In der Gastronomie ist die Logik eine andere – hier zählt, wie viele Gäste Ihre Musik hören. Die Berechnung stützt sich auf zwei Größen:

  1. Die Tarifgruppe Ihres Betriebs, festgelegt nach Rang, Art, Lage und Beschaffenheit des Lokals. Für Hintergrundmusik sind vor allem zwei Gruppen relevant: Gruppe B für mittlere Betriebe und Gruppe C für erstklassige Betriebe.
  2. Die durchschnittliche Besucherfrequenz pro Monat. Diese wird nicht geschätzt, sondern aus Verabreichungsplätzen, durchschnittlicher Gästebelegung pro Tag und Öffnungstagen pro Woche errechnet.

Die Monatsfrequenz ergibt sich aus: Öffnungstage pro Woche × 4,33 (die Jahresdurchschnittswoche) × Verabreichungsplätze × durchschnittliche Belegung pro Tag. Multipliziert mit dem Grundpreis Ihrer Tarifgruppe ergibt das Ihr monatliches AKM-Entgelt.

Grundpreis für Hintergrundmusik je Gast und Monat
TarifgruppeBetriebsartGrundpreis je Gast/Monat
Gruppe Bmittlerer Betrieb0,0404 €
Gruppe Cerstklassiger Betrieb0,0582 €

Quelle: § 17 Gesamtvertrag AKM/VVAT, Tarif-Info-Service für VVAT- bzw. WKO-Mitglieder, gültig ab 01.11.2025. Alle Beträge exkl. USt.

Die Einstufung in die Tarifgruppe legt der AKM-Außendienst gemeinsam mit dem Betrieb fest. Genau hier lohnt Aufmerksamkeit: Der Unterschied zwischen Gruppe B und Gruppe C beträgt gut 44 Prozent. Wenn Ihr Lokal als erstklassiger Betrieb eingestuft wurde, obwohl es das nicht ist, zahlen Sie jedes Jahr aufs Neue zu viel.

Rechenbeispiel: Café mit 40 Plätzen

Nehmen wir ein typisches Stadtcafé: 40 Verabreichungsplätze, sechs Öffnungstage pro Woche, und im Schnitt wird jeder Platz zweimal täglich neu besetzt. Das Café läuft als Gruppe B und spielt Musik über Radio.

Hintergrundmusik im Café – Gruppe B, Radio

Monatsfrequenz: 6 × 4,33 × 40 Plätze × 2 Belegungen
2.078 Gäste
AKM-Entgelt: 0,0404 € × 2.078
83,95 €
LSG: 23 % vom AKM-Entgelt
19,31 €
Literar-Mechana (nur bei Radio)
0,45 €
VVAT-Beitrag: 5 % auf die Summe
5,19 €
Summe pro Monat (exkl. USt.)
108,90 €
Jahreskosten exkl. USt.1.306,80 €

Über 1.300 Euro im Jahr für ein Café mittlerer Größe – und das ist der günstigere Gesamtvertragstarif. Rechnen Sie 20 Prozent Umsatzsteuer dazu (der VVAT-Anteil ist umsatzsteuerfrei), landen Sie bei rund 1.560 Euro brutto. Bei einem Betrieb mit mehreren Standorten multipliziert sich dieser Betrag pro Filiale.

Was zahlen Sie aktuell?

Der Spar-Rechner nutzt genau die Tarifwerte aus diesem Artikel und zeigt Ihnen in unter einer Minute Ihre Jahreskosten – und was davon mit lizenzfreier Musik wegfällt.

Ersparnis berechnen

Die Zusatzentgelte, die niemand erwähnt

Die Zuschläge auf das AKM-Grundentgelt hängen davon ab, woher Ihre Musik kommt. Das wird in der Praxis regelmäßig übersehen – und ist der häufigste Grund für unerwartet hohe Rechnungen.

Zusatzentgelte nach Musikquelle
MusikquelleZusatzentgelteBesonderheit
Radio23 % LSG, 5,40 €/Jahr Literar-Mechana, 5 % VVATgünstigste Variante
Gekaufte CD23 % LSG, 5 % VVATkein Kopierentgelt
MP3, Festplatte, PC31 % Kopierentgelt (LSG + Austro Mechana), 23 % LSG, 5 % VVATMindestkopierentgelt 168,72 €/Jahr
Selbstbespielter Tonträger70 % Austro Mechana, 39 % LSG, 5 % VVATdie teuerste Variante

Quelle: Tarif-Info-Service AKM/VVAT, gültig ab 01.11.2025. Prozentsätze jeweils vom AKM-Aufführungsentgelt.

Der Klassiker: Musik vom Laptop

Viele Betriebe stellen einen alten Laptop mit MP3-Sammlung in die Ecke, weil das praktisch ist und keine CDs gewechselt werden müssen. Urheberrechtlich ist das Abspeichern von Musik in digitaler Form eindeutig eine Vervielfältigung – auch dann, wenn die Dateien von einer legal gekauften CD stammen.

Die Folge: ein zusätzliches Kopierentgelt von 31 Prozent des AKM-Entgelts, mindestens aber 168,72 € pro Jahr bei Hintergrundmusik in der Gastronomie. Die Vervielfältigungslizenz gilt zudem nur für maximal 2.500 Titel. Wer eine größere Sammlung bespielt, bewegt sich außerhalb der Lizenz.

Wenn getanzt wird: der teure Tarif

Alles bisher Gesagte gilt für Hintergrundmusik. Sobald in Ihrem Betrieb regelmäßig Publikumstanz stattfindet, andere Attraktionen geboten werden oder Eintritt verlangt wird, greift ein anderer Paragraf des Gesamtvertrags – und der ist deutlich teurer.

Bei dieser „vordergründigen Musiknutzung“ bewegt sich der Grundpreis je nach Gruppe zwischen 0,1231 € und 0,7134 € pro Besucher und Monat. Am unteren Ende ist das rund das Dreifache des Hintergrundmusiktarifs, am oberen Ende fast das Achtzehnfache. Betroffen sind Diskotheken, Tanzlokale, Varietés, unter Umständen auch Bars mit Karaoke – und alle Betriebe, in denen regelmäßig Live-Musik gespielt wird. Auch das Mindestkopierentgelt steigt hier auf 313,20 € pro Jahr.

Vier Fehler, die richtig Geld kosten

1. Zu spät oder gar nicht anmelden

Die Musiknutzung muss vor Inbetriebnahme des Betriebs gemeldet werden. Passiert das nicht, darf die AKM laut Urheberrechtsgesetz den doppelten autonomen Tarif vorschreiben und Kontrollspesen verrechnen. Da der autonome Tarif ohnehin über dem Gesamtvertragstarif liegt, kann die Nachforderung ein Vielfaches der regulären Gebühr betragen.

2. Änderungen nicht melden

Ein bestehender Lizenzvertrag deckt nur die Nutzung ab, für die er abgeschlossen wurde. Ein zusätzlich beschallter Gastgarten, ein neuer Nebenraum, ein Wechsel von Radio auf MP3 oder Musik auf Ihrer Website – all das muss gemeldet werden. Sonst besteht für diesen Teil schlicht keine Lizenz.

3. Den Vorauszahlungsrabatt liegen lassen

Wer das Nutzungsentgelt für mindestens sechs oder zwölf aufeinanderfolgende Monate im Voraus bezahlt, bekommt 20 Prozent Ermäßigung auf das AKM-Entgelt. Bei einem Betrieb mit 1.300 Euro Jahreskosten sind das mehrere hundert Euro, die schlicht liegen bleiben, wenn quartalsweise abgerechnet wird.

4. Die Tarifgruppe nie hinterfragen

Die Einstufung wird einmal festgelegt und danach oft jahrzehntelang fortgeschrieben – auch wenn sich der Betrieb längst verändert hat. Ebenso die Monatsfrequenz: Wenn Sie Öffnungstage reduziert oder Plätze abgebaut haben, sinkt Ihre Bemessungsgrundlage. Nur muss das jemand melden.

Der Gratisbon, den kaum jemand nutzt

Jeder AKM-Lizenzkunde bekommt im Kundenportal einen Gratisbon für eine zusätzliche Ein-Tages-Veranstaltung im eigenen Lokal. Bedingungen: kein Eintritt und keine Spenden (eine Mindestkonsumation ist erlaubt), der Aufwand für Mitwirkende darf 904 € netto nicht übersteigen, und der Bon muss spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung einlangen. Für einen Frühschoppen oder eine Jubiläumsfeier ist das bares Geld.

Wo Sie legal sparen können

Solange Sie geschützte Musik aus dem Weltrepertoire spielen, führt an den Verwertungsgesellschaften kein Weg vorbei. Es gibt aber drei Hebel, die tatsächlich funktionieren:

  • Bemessungsgrundlage korrigieren. Prüfen Sie Tarifgruppe, Verabreichungsplätze, Öffnungstage und die angenommene Belegung. Wer hier seit Jahren nach veralteten Werten abgerechnet wird, spart durch eine einzige Meldung dauerhaft.
  • Musikquelle wechseln. Radio statt selbstbespielter Festplatte spart das Kopierentgelt. Wenn Sie kuratierte Playlists brauchen, ist ein professioneller Beschallungsdienst mit korrekt lizenzierter Quelle günstiger als das Mindestkopierentgelt plus Aufschläge auf die Eigenlösung.
  • Auf lizenzfreie Musik umsteigen. Der einzige Weg, die laufenden Gebühren vollständig zu beenden: Musik verwenden, deren Urheberinnen und Interpreten nicht bei AKM, LSG oder Austro Mechana gemeldet sind. Dann entfällt die Entgeltpflicht – nicht durch einen Trick, sondern weil es schlicht keine Rechteinhaber gibt, die von diesen Gesellschaften vertreten werden.

Ob sich der Umstieg rechnet, hängt von Ihrer Betriebsgröße ab. Bei einem Einzellokal steht der Ersparnis der Preis der Beschallungslösung gegenüber. Bei einem Filialbetrieb mit zehn oder mehr Standorten multipliziert sich die Ersparnis dagegen mit jedem Standort – dort liegt die Rechnung meist eindeutig. Mehr dazu in unserem Beitrag zu Musik im Mehrfilialbetrieb.

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Betrieb steht: Unser Spar-Rechner nutzt genau die hier beschriebenen Tarifwerte. Und auf unserer Seite zu Musik für die Gastronomie finden Sie, wie eine professionelle Beschallung im Lokal in der Praxis aussieht – lizenzpflichtig oder lizenzfrei.

Häufige Fragen

Ja. Sobald Musik in einem Gewerbebetrieb mit wechselndem Publikum hörbar ist, gilt sie laut § 18 Urheberrechtsgesetz als öffentliche Aufführung – unabhängig von der Lautstärke und davon, ob die Musik nur „nebenbei“ läuft. Auch ein Küchenradio, das im Gastraum hörbar ist, löst die Entgeltpflicht aus.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 21. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Orientierung. Tarife der Verwertungsgesellschaften werden regelmäßig angepasst, die Einstufung Ihres Betriebs erfolgt im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsberatung – für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die AKM, Ihre Wirtschaftskammer oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Rechnen Sie nach, was Sie sich sparen können

Wir kalkulieren Ihre Lizenzkosten pro Standort und zeigen Ihnen, was der Wechsel auf lizenzfreie Musik konkret bedeutet – unverbindlich und kostenlos.