Recht

AKM-frei oder AKM-pflichtig – was gilt wann?

„Das ist doch nur Hintergrundmusik.“ „Wir verlangen keinen Eintritt.“ „Die Feier ist geschlossen.“ Es gibt eine Handvoll Sätze, mit denen Betriebe die AKM-Pflicht wegzuargumentieren versuchen – und genau einer davon stimmt tatsächlich. Diese Übersicht sortiert, was gilt.

10 Min. Lesezeit Geprüft am 21. August 2026

Die Grundregel in einem Satz

Wer geschützte Musik außerhalb des privaten Rahmens aufführt, braucht dafür eine entgeltliche Nutzungsbewilligung. So steht es sinngemäß in § 18 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, und daraus leitet sich praktisch alles Weitere ab.

Zwei Begriffe tragen dabei die gesamte Last: geschützte Musik und außerhalb des privaten Rahmens. Wenn beide zutreffen, fallen Gebühren an. Wenn einer der beiden nicht zutrifft, nicht. So einfach – und so schwierig, weil beide Begriffe deutlich weiter gefasst sind, als die meisten annehmen.

Was gilt als geschützte Musik?

Alle komponierten und getexteten Musikstücke weltweit, solange die Urheberin lebt – und darüber hinaus noch 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers, wenn mehrere beteiligt waren. Selbst nach Ablauf dieser Frist kann ein Werk durch Bearbeitungen erneut geschützt sein.

Die AKM vertritt in Österreich über Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften praktisch das gesamte Weltrepertoire. Die Herkunft des Titels spielt also keine Rolle.

Wann ist eine Aufführung öffentlich?

Öffentlich ist eine Aufführung in drei Konstellationen:

  1. Der Zutritt steht im Wesentlichen jedermann frei. Der Klassiker: ein Konzert, ein Zeltfest, ein offener Frühschoppen.
  2. Der Teilnehmerkreis ist zwar begrenzt, aber nicht privat verbunden. Eine Firmenfeier oder eine Vereinsveranstaltung ist nicht allgemein zugänglich – die Teilnehmenden sind aber auch nicht durch persönliche Bande verbunden, die die Zusammenkunft als privat erscheinen lassen.
  3. Die Musik läuft im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit wechselndem Publikum. Das ist der Fall, der die meisten Betriebe betrifft: Gaststätte, Kaffeehaus, Geschäft, Friseursalon, Fitnessstudio, Arztpraxis, Hotel.

Punkt drei ist der entscheidende. Es braucht keine Veranstaltung, kein Publikum im engeren Sinn und keine Bühne. Es reicht, dass Ihr Betrieb ein Betrieb ist und dass Menschen kommen und gehen.

Die echten Ausnahmen

Es gibt sie – sie sind nur seltener und enger, als gemeinhin angenommen. Diese drei Konstellationen sind tatsächlich entgeltfrei:

Private Feiern

In der Privatsphäre findet eine Aufführung statt, wenn die Teilnehmenden durch ein persönliches Band verbunden und durch wechselseitige Beziehungen untereinander oder zur Veranstalterin nach außen abgegrenzt sind. Der Oberste Gerichtshof hat 1998 entschieden, dass eine Hochzeitsfeier in einem Gasthaus mit 120 geladenen Gästen aus dem Kreis von Verwandten, Bekannten, Nachbarn und Berufskollegen privat ist – und zwar auch dann, wenn andere Gäste im Haus die Musik mithören können.

Kein Erwerbszweck und keine Bezahlung

Die Entgeltpflicht entfällt, wenn mit der Veranstaltung weder unmittelbar noch mittelbar ein Erwerbszweck verfolgt wird und alle Mitwirkenden keinerlei Bezahlung erhalten – auch keine Aufenthaltsvergütung und keinen Reisekostenzuschuss. Die Hürde ist hoch: Schon der Verkauf von Getränken begründet einen Erwerbszweck. Auch eine Werbeveranstaltung verfolgt einen solchen.

Reine Wohltätigkeitsveranstaltungen

Wenn der Ertrag ausschließlich wohltätigen Zwecken zufließt und alle Mitwirkenden auf jede Bezahlung verzichten, greift die gesetzliche Ausnahme. Die AKM weist ausdrücklich darauf hin, dass die Veranstaltung trotzdem gemeldet werden soll – die Prüfung, ob die Ausnahme anwendbar ist, nimmt sie vor.

Im Zweifel: anmelden

Die Anmeldung kostet nichts und verpflichtet nicht zur Zahlung, wenn eine Ausnahme greift. Umgekehrt kann die AKM bei nicht gemeldeter Nutzung den doppelten autonomen Tarif plus Kontrollspesen vorschreiben. Das Risiko-Verhältnis ist eindeutig.

Sechs verbreitete Irrtümer

Was oft angenommen wird – und was tatsächlich gilt
AnnahmeTatsächlich
„Nur Hintergrundmusik, das zählt nicht.“Die Lautstärke macht keinen Unterschied. Auch leise Beschallung ist entgeltpflichtig.
„Wir verlangen keinen Eintritt.“Der Erwerbszweck ist schon durch Getränke- oder Speisenverkauf gegeben.
„Die Veranstaltung war ein Verlustgeschäft.“Der finanzielle Erfolg ist für die Entgeltpflicht irrelevant.
„Ich spiele nur ein paar geschützte Titel.“Ein einziges geschütztes Werk löst die Lizenzpflicht aus.
„Ich habe die CDs ja gekauft.“Der Kauf deckt den privaten Gebrauch – nicht die öffentliche Aufführung.
„Mein Lizenzvertrag deckt alles ab.“Er deckt nur die gemeldete Nutzung. Neue Räume, neue Quellen oder Musik auf der Website müssen gemeldet werden.

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Gemeinfrei, lizenzfrei, AKM-frei

Diese drei Begriffe werden ständig durcheinandergeworfen – dabei meinen sie sehr Unterschiedliches. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie zahlen oder nicht.

Die Begriffe im Vergleich
BegriffBedeutetGebühren fällig?
GemeinfreiSchutzfrist abgelaufen – 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden UrhebersFür das Werk nein. Für eine moderne Einspielung aber ja (Leistungsschutz).
LizenzfreiUrheber und Interpreten sind nicht bei Verwertungsgesellschaften gemeldetNein – es gibt keine vertretenen Rechteinhaber.
AKM-freiUmgangssprachlich für lizenzfrei; im engeren Sinn: nicht im AKM-RepertoireNein, sofern auch LSG und Austro Mechana nicht betroffen sind.
Royalty-free (Stock)Einmalige Lizenzgebühr an eine Plattform statt laufender ZahlungenKommt darauf an – die Lizenz muss die öffentliche Wiedergabe im Betrieb ausdrücklich abdecken.

Die Falle bei gemeinfreier Musik

Eine Beethoven-Sinfonie ist gemeinfrei – der Komponist ist seit fast 200 Jahren tot. Die Aufnahme der Wiener Philharmoniker von 2019 ist es nicht. Interpretinnen und Tonträgerproduzenten haben eigene Leistungsschutzrechte, die von der LSG wahrgenommen werden. Wer klassische Musik von einer aktuellen CD abspielt, ist also nicht automatisch gebührenfrei.

Lizenzfreie Musik funktioniert anders und ist deshalb der einzige verlässliche Weg zur dauerhaften Gebührenfreiheit: Die Titel stammen von Urheberinnen und Interpreten, die sich bewusst gegen eine Mitgliedschaft bei Verwertungsgesellschaften entschieden haben. Es existiert schlicht kein Rechteinhaber, den AKM, LSG oder Austro Mechana vertreten könnten. Mehr dazu auf unserer Seite Lizenzfreie Musik.

Checkliste für Ihren Betrieb

Gehen Sie die folgenden Punkte durch. Jedes „Ja“ bedeutet Handlungsbedarf:

  • Läuft in Ihrem Betrieb Musik, die für Kundinnen und Kunden hörbar ist – auch nur leise?
  • Läuft ein Fernseher in einem Bereich, zu dem Gäste Zugang haben?
  • Haben Sie eine Telefonwarteschleife mit Musik?
  • Ist auf Ihrer Website Musik eingebunden?
  • Beschallen Sie Bereiche, die bei der Anmeldung nicht angegeben waren – Gastgarten, Terrasse, Nebenraum?
  • Haben Sie die Musikquelle gewechselt, etwa von Radio auf Playlists vom Rechner?
  • Veranstalten Sie gelegentlich Feiern, Frühschoppen oder Live-Musik-Abende?

Wenn Sie mehrere Punkte mit Ja beantworten, lohnt eine Bestandsaufnahme. Häufig ist das Ergebnis nicht „Sie müssen mehr zahlen", sondern „Sie zahlen seit Jahren für die falsche Bemessungsgrundlage“. Beides ist korrigierbar – aber nur, wenn es jemand anschaut.

Konkrete Zahlen für Ihre Branche finden Sie in unseren Kosten-Ratgebern für Gastronomie, Friseur und Hotellerie. Und falls die Musik aktuell vom Streamingdienst kommt: Ist Spotify im Geschäft legal?

Häufige Fragen

Immer dann, wenn der Zutritt im Wesentlichen jedermann freisteht oder die Aufführung außerhalb der Privatsphäre stattfindet. Öffentlichkeit liegt insbesondere überall dort vor, wo Musik im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit wechselndem Publikum gespielt wird – also in Gaststätten, Geschäften, Salons, Praxen und Hotels.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 21. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Orientierung. Tarife der Verwertungsgesellschaften werden regelmäßig angepasst, die Einstufung Ihres Betriebs erfolgt im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsberatung – für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die AKM, Ihre Wirtschaftskammer oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

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